Ausschreibung (Pressemitteilung)
Der Moses-Mendelssohn-Preis des Landes Berlin zur Förderung der Toleranz gegenüber Andersdenkenden und zwischen den Völkern, Rassen und Religionen wird in diesem Jahr zum 13. Mal verliehen.
Mit dem Preis werden Persönlichkeiten, Gruppen oder Institutionen ausgezeichnet, die sich durch ihr Wirken auf geistig-literarischem oder religiös-philosophischem Gebiet um die Verwirklichung der Toleranz verdient gemacht haben. Die Vergabe des mit 10.000 Euro dotierten Preises wird voraussichtlich am 6. September 2004, dem Geburtstag von Moses Mendelssohn, stattfinden.
Vorschläge mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung können bis zum 31. März 2004 (es gilt der Poststempel) bei der
Senatsverwaltung für Wissenschaft
Forschung und Kultur, Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin, Herr Meyer,
Tel.: 030/90228-536
eingereicht werden.
Über die Vergabe entscheidet dann eine unabhängige, vom Berliner Senat berufene Jury.
Bisherige Preisträgerinnen und Preisträger:
- Barbara Just-Dahlmann (1980)
- Eva G. Reichmann (1982)
- Liselotte Funcke und Barbara John (1984)
- Sir Yehudi Menuhin (1986)
- Helen Suzman (1988)
- Teddy Kollek (1990)
- Charlotte Schiffler und Wolfgang Thierse (1992)
- Inge Deutschkron und Heinz Knobloch (1994)
- Hans Koschnick und Bosiljka Schedlich (1996)
- Kurt Scharf (1998)
- Ivan Nagel (2000)
- Anetta Kahane (2002)
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -
Brunnenstraße 188/190
10119 Berlin
fon: (030) 90 228 - 203/206
fax: (030) 90 228 - 450/451
Verwaltungsvorschriften für die Verleihung des Moses-Mendelssohn-Preises des Landes Berlin
Auf Grund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
1.
Der Moses-Mendelssohn-Preis dient der Förderung der Toleranz gegenüber Andersdenkenden und zwischen den Völkern, Rassen und Religionen; er führt diesen Namen in Erinnerung an das Werk des Philosophen Moses Mendelssohn, das in Berlin entstanden ist.
2.
Der Preis wird vom Senat von Berlin im Abstand von zwei Jahren, möglichst am 6. September, dem Geburtstag von Moses Mendelssohn, verliehen, wenn das Preisgericht eine auszeichnungswürdige Leistung findet.
3.
(1) Der Preis besteht aus einem Betrag von 10.000,-- Euro. Der Preisträgerin bzw. dem Preisträger wird eine Urkunde über die Verleihung ausgehändigt.
(2) Ausgezeichnet wird jeweils eine Persönlichkeit, Gruppe oder Institution, die sich durch ihr Wirken auf geistig-literarischem oder religiös-philosophischem Gebiet oder durch praktische Sozialarbeit um die Verwirklichung der Toleranz in dem in Nummer 1 genannten Sinne verdient gemacht hat.
4.
Die Preisträgerin bzw. der Preisträger wird vom Preisgericht gewählt, das aus sieben Personen besteht. Die Entscheidung des Preisgerichts ergeht nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit ist nur bei Anwesenheit aller sieben Mitglieder gegeben.
5.
(1) Der Senat von Berlin beruft das Preisgericht zu Beginn des Jahres, in dem der Preis verliehen werden soll, nachdem die Mendelssohn-Gesellschaft e.V., die Jüdische Gemeinde zu Berlin, die Katholische Kirche (Erzbischöfliches Ordinariat Berlin), die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg sowie der Humanistische Verband Deutschlands, Landesverband Berlin e.V., Vorschläge für je ein Mitglied und seine Vertreterin bzw. seinen Vertreter gemacht haben.
(2) Zwei weitere Mitglieder werden vom Senat von Berlin auf Vorschlag der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung berufen. Es sollen Persönlichkeiten vorgeschlagen und berufen werden, die sich den unter Nummer 1 genannten Zielen verpflichtet fühlen.
(3) Die Mitwirkung im Preisgericht ist ehrenamtlich.
(4) An den Sitzungen des Preisgerichts nimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung als Gast teil.
6.
Die Mitglieder des Preisgerichts und deren Angehörige im Sinne des Paragraph 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind von der Verleihung des Preises ausgeschlossen.
7.
(1) Vorschläge für die Preisverleihung nimmt die für Kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung entgegen.
(2) Die Senatsverwaltung reicht die Vorschläge bis zum 30. April des Jahres, in dem der Preis verliehen werden soll, an das Preisgericht weiter.
(3) Die Vorschläge bedürfen einer eingehenden schriftlichen Begründung unter Angabe der Leistungen und/oder Veröffentlichungen, die die Vorgeschlagene als Kandidatin bzw. den Vorgeschlagenen als Kandidaten für den Moses-Mendelssohn-Preis ausweisen.
8.
Der Regierende Bürgermeister von Berlin oder das für Kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats gibt die Entscheidung bekannt und händigt die Urkunde aus.
9.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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